Düsseldorf/Berlin. Ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz gedachtes Fahrrad benutzt, muss keinen Schutzhelm tragen. Eine solche Pflicht könne aber für Sportrennradfahrer gelten. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2007 (AZ: I-1 U 278/06).