Saarbrücken/Berlin. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann unverhältnismäßig sein, wenn seit der Tat acht Monate vergangen sind und der Fahrer seitdem ohne Beanstandung unterwegs war. Mit dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 2007 (AZ. 3 Qa 70/07).