Alkoholkontrolle - Polizei muss Wartezeit einhalten

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Berlin. Bei einer Alkoholkontrolle im Straßenverkehr muss die Polizei darauf achten, dass bei dem kontrollierten Autofahrer zwischen dem letzten Schluck Alkohol und der Atem-Kontrolle mehr als 20 Minuten vergangen sind. Nur dann sind Schwankungen zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration zu vernachlässigen.Dies geht aus einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2006 hin (Az.: 1 Ss 32/06) hervor.

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