Berlin. Wer an einem Stau vorbeifährt, muss auf Grundstücksausfahrten achten. Ansonsten trägt er bei einem Unfall den überwiegenden Teil des Schadens. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 2005 (AZ - 24 U 138/05 -) hervor.