Hamm/Berlin. Wenn ausreichend Schnee vorhanden ist, tummeln sich die Rodler in den städtischen Parks. Dabei stellt sich bei Stürzen die Frage, ob die Stadt in einem Stadtpark verpflichtet ist, z. B. auf einen Absatz im Hang hinzuweisen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 3. September 2010 (AZ: I-9 U 81/10), dass die Stadt nicht verpflichtet ist, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen solchen Absatz hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren.