München/Berlin. Beim Rückwärtsfahren und –einparken muss ein Autofahrer besonders sorgfältig sein. Dazu gehört auch, dass er sich keinesfalls allein auf eine technische Einparkhilfe verlässt. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2007 (AZ: 275 C 15 658/07).