Berlin. An einer unübersichtlichen Engstelle auf einer Straße hat der Fahrer, auf dessen Fahrbahn sich das Hindernis befand, besondere Sorgfaltspflichten. Allerdings ist auch der bevorrechtigte Fahrer auf der anderen Fahrbahn zu besonderer Sorgfalt und Rücksichtnahme verpflichtet. Dies ergeht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 02. Juli 2007 (AZ. 22 U 198/06).