Konstanz/Berlin (DAV). Der Verleiher eines Fahrrads muss nur dann für einen Unfall haften, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 28. November 2018 (AZ: N 4 O 156/18).