Kaufpreisminderung wegen eines zu engen Tiefgaragenstellplatzes

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Braunschweig/Berlin (DAV). Ein Tiefgaragenstellplatz, auf dem man nicht mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug parken kann, ist zu eng und damit untauglich. Wegen dieses Mangels kann der Kaufpreis bis zu zwei Drittel gemindert werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juni 2019 (AZ: 8 U 62/18).

Der Mann hatte mit einer Eigentumswohnung auch einen Stellplatz in der Tiefgarage gekauft. Dieser allein kostete rund 20.000 Euro. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 Meter und war damit nach Ansicht des Mannes zu schmal für ein müheloses Einparken. Er verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises zurück.

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