„Polizeiflucht“ wird wie illegales Autorennen bestraft

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Stuttgart/Berlin (DAV). Wer vor der Polizei flieht, erfüllt unter anderem den seit dem 13. Oktober 2017 geltenden neuen Straftatbestand „verbotene Kraftfahrzeugrennen". Die Risiken sind vergleichbar, auch wenn die „Polizeiflucht" nicht das Ziel eines Wettbewerbs – den Sieg – verfolgt, sondern das Ziel die gelungene Flucht ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2019 (AZ: 4 Rv 28 Ss 103/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

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