Berlin/Koblenz (DAV). Fußgänger haben auf einem kombinierten Fuß- und Radweg gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen wie etwa Segways absoluten Vorrang. Ein Segway-Fahrer muss seine Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit anpassen. Er darf den Fußgänger weder behindern noch gefährden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 16. April 2019 (AZ: 12 U 692/18).