Überhöhte Geschwindigkeit: Fahrer unbekannt – Halter muss Fahrtenbuch führen

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Mainz/Berlin (DAV). Kann nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, wird unter Umständen der Halter verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2019 (AZ: 3 L 1039/19.MZ) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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