Köln/Berlin (DAV). Geschädigte im Dieselskandal können auch ein neues Nachfolgemodell bekommen, wenn es das Vorgängermodell nicht mehr gibt. Auch so kann der Gewährleistungsanspruch erfüllt werden. Betroffene müssen sich aber dann den Nutzungsvorteil des bisherigen Wagens anrechnen lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 2020 (AZ: 18 U 60/19).