Bamberg/Berlin. Wird jemand wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, so genügt es in der Regel, wenn das Urteil sich auf die durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelten Werte stützt. Auf die Angaben aus dem Messverfahren – einschließlich der Angabe des Toleranzabzugs – kann nur dann verzichtet werden, wenn ein so genanntes qualifiziertes Geständnis vorliegt. Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. November 2006 (AZ: 3 Ss-OWi 1570/2006).