Potsdam/Berlin. Sieht ein Autofahrer rechterhand eine Einmündung vor sich, ist für ihn nicht immer klar zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt oder eine vorfahrtberechtigte Straße handelt. In einem solchen Fall ist der Fahrer verpflichtet, das Tempo zu drosseln und bremsbereit zu sein. Kommt es dann zu einem Unfall, ist für die Schuldfrage der „optische Gesamteindruck“ der einmündenden Straße mit entscheidend. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01. Februar 2007 (AZ. 3 S 155/06) hervor.