Hamm/Berlin. Ein Autofahrer darf bei abgeschaltetem Motor mit seinem Mobiltelefon an einer roten Ampel telefonieren. Da der Fahrer sich ordnungsgemäß verhält, darf kein Bußgeld verhängt werden. Dies ergeht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. September 2007 (AZ. 2 Ss OWi) hervor.