Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Bus hat Vorrang – aber nur mit Blinker

Celle/Berlin (DAV). Will ein Bus von der Haltestelle abfahren hat er grundsätzlich Vorfahrt. Allerdings muss der Busfahrer rechtzeitig blinken und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen. Tut er dies nicht, haftet bei einem Unfall das Busunternehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2021 (AZ: 14 U 96/21).  

In dem Moment, als ein Pkw die Haltestelle passierte, fuhr der Bus auf die Fahrbahn. Noch beim Anfahren des Busses kam es zum Unfall. Es entstand ein Schaden von gut 10.000 €. Der Busfahrer behauptete zwar, den linken Blinker gesetzt zu haben, konnte das aber nicht beweisen.

Der Busbetrieb haftete zu drei Vierteln. Der Pkw-Halter muss aus seiner Betriebsgefahr zu einem Viertel den Schaden tragen. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Anfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Allerdings gebe es bei Bussen eine Privilegierung durch eine grundsätzliche Wartepflicht des Autoverkehrs. Auch dürfen Fahrzeuge an haltenden Omnibussen nur vorsichtig vorbei fahren. Allerdings müsse dann der Busfahrer beweisen, dass er sich richtig verhalten habe. Er konnte aber nicht beweisen, dass er geblinkt hatte. Auch stand aufgrund eines Gutachtens fest, dass der Pkw nur mit 30 km/h an dem Bus vorbeigefahren war. Deshalb führte nur die sogenannte Betriebsgefahr des Pkw dazu, dass dessen Halter ein Viertel des Schadens selbst tragen muss.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte informieren darüber, dass insbesondere das Kammergericht in Berlin in zwei früheren Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten hatte. Dort mussten die Pkw-Fahrer widerlegen, dass ein Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe.