Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Schmerzensgeld nach Fahrradsturz – Hundehalter haftet zu 50 Prozent

Osnabrück/Berlin (DAV). Wer wegen eines über die Straße laufenden Hundes mit dem Fahrrad stürzt, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Allerdings muss man in der Lage sein, sein Rad rechtzeitig zu bremsen, deshalb reduziert sich der Anspruch auf die Hälfte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Mai 2022 (AZ: 13 U 199/21). Wegen des Fahrradsturzes erhielt ein Mann Schmerzensgeld in Höhe von 6.300 Euro und rund 250 Euro Schadensersatz, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der 72-jährige Kläger war mit seinem Pedelec unterwegs. Der Beklagte hielt sich am Straßenrand auf und rief seinen Hund, der auf der anderen Straßenseite war. Der Hund lief daraufhin auf die Straße und auf den Kläger zu. Der Radler stürzte und brach sich das Schlüsselbein, es folgte eine Operation an der Schulter. Darüber hinaus verlor er die Greiffunktion der rechten Hand, die allerdings vor dem Sturz bereits beeinträchtigt war. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht sprach ihm nur 50 Prozent zu. Ein Fahrradfahrer müsse zwar grundsätzlich in der Lage sein, sein Pedelec abzubremsen, um einem Hindernis auszuweichen oder sicher abzusteigen. Die unzulängliche Reaktion des Radfahrers wiege allerdings angesichts der durch den Hund ausgelösten Reaktion nicht so schwer. Daher sei der Pedelec-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich. Das Verhalten des Hundes sei für den Unfall kausal geworden, es habe sich hierin eine typische Tiergefahr realisiert. Dieser Argumentation schloss sich das Oberlandesgericht an.