Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
BGB §§ 1361a, 1361b, 1375 Abs. 2 S. 2, 1379 Abs. 1 S. 1, 1567 Getrenntleben zweier Eheleute innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung
1. Ein Höchstmaß an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann auch dann noch angenommen werden, wenn die Eheleute nur vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern einnehmen.
2.Durch die Trennung muss eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar sein, wonach die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17
Ford statt Porsche – Nutzungsausfallentschädigung?
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Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Das Fahrvergnügen ist bei einem Sportwagen anders als bei einem Mittelklassewagen. Dennoch muss man als Entschädigung für den Nutzungsausfall während der Reparatur auch einen Ford Mondeo statt eines Porsche 911 akzeptieren. Der Ford ist während dieser Zeit möglich und zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen Schaden dar, der nicht ersetzt werden muss. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 (AZ: 11 U 7/21).
Der Porsche 911 des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Unfallverursacher haftete für den Schaden in vollem Umfang. Der Beklagte glich einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Mit seiner Klage verlangte der Geschädigte u.a. die verbliebene Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit. Ihm sei die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Ihm gehörten zwar noch weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt. Ein weiteres käme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.
Der Sportwagen-Liebhaber bekam zwar die Reparaturkosten, auf eine Nutzungsentschädigung musste er jedoch verzichten. Zwar umfasse der zu ersetzende Schaden bei beschädigten Kraftfahrzeugen grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Wenn ein Unfallopfer auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, dürfe es nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.
Dieser Anspruch entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei. Dies sei bei dem Ford Mondeo für die Fahrten zur Arbeit und bei Privatfahrten der Fall. „Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo,“ betonte das Oberlandesgericht. Die Beschränkung des Fahrvergnügens stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten.



