Berlin. Will sich ein Autofahrer, dessen Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt war, in den fließenden Verkehr einordnen, hat er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem fahrenden PKW, so haftet er alleine. Dies ergeht aus einem Beschluss des Kammergerichts vom 15. August 2007 (AZ. 12 U 202/06).