Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Sturz über geparkten E-Scooter – haftet der Betreiber?

Bremen/Berlin (DAV). Bei einem Sturz über einen abgestellten E-Scooter gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Roller dort abgestellt werden durfte. Auch blinde Personen müssen mit an Hauswänden befindlichen Hindernissen, wie Fahrrädern oder Baugerüsten rechnen. Dies entschied das Landgericht Bremen am 16. März 2023 (AZ: 6 O 697/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der seit seiner Geburt blinde Kläger klagte gegen den E-Scooter-Verleiher VOI und dessen Bremer Kooperationspartner. Der Kläger, der sich mit einem Langstock orientiert, war im Juli 2020 auf dem Weg zur Arbeit über zwei E-Scooter gestürzt. Diese standen quer zu einer Hauswand. Der Mann erlitt dabei einen Oberschenkelhalsbruch. Er verlangte von den Beklagten u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Das Landgericht wies die Klage ab. Durch die konkrete Aufstellweise der Scooter an der Unfallstelle seien keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Maßgeblich für die Prüfung sei nur diese Aufstellweise, nicht das allgemein bekannte Gefahrenpotential von E-Scootern. Zwar müssten insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Andererseits sei es erlaubt gewesen, die E-Scooter so aufzustellen wie hier geschehen. Auch müsse an Hauswänden mit vergleichbaren Hindernissen gerechnet werden, wie z.B. Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants.