Leipzig/Berlin. Der Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster in einem denkmalgeschützten Gebäude ist dann denkmalrechtlich zulässig, wenn die Holzfenster nachträglich eingebaut wurden und selbst keinen Denkmalwert haben. So entschied das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2008 (AZ: 7 B 28/08).