München/Berlin. Meldet die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen irrtümlich einen Mieterwechsel und stellt dieses daraufhin den Strom ab, haben die Mieter gegenüber der Hausverwaltung einen Schadensersatzanspruch, wenn Lebensmittel auf Grund der fehlenden Kühlung verderben. Ein Anspruch gegenüber dem Stromversorger besteht dagegen nicht, entschied das Amtsgericht München am 10. März 2010 (AZ: 212 C 16694/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.