Kein Konkurrenzschutz gegen ehemalige Mitgesellschafter

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Hamm/Berlin. Trennt sich eine Gesellschaft, und die ehemaligen Mitgesellschafter beziehen Räume in demselben Objekt, in dem die übrige Gesellschaft Büroräume hat, kann diese sich nicht auf die Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag berufen. Der Vermieter darf an die ehemaligen Mitgesellschafter vermieten. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2011 (AZ: I-7 U 54/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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