Frankfurt/Berlin. Kündigt ein Mieter einer Gewerbeimmobilie außerordentlich, muss er nicht zwingend innerhalb kurzer Zeit ausziehen. Er ist berechtigt, eine so genannte Auslaufzeit in Anspruch zu nehmen. Bei einem befristeten Mietvertrag kann dieser Zeitraum unter Umständen sogar länger sein als die ordentliche Kündigungsfrist. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8. Dezember 2005 (AZ: 2 U 128/05.