Stuttgart/Berlin. Kosten für eine Versicherung, welche ein Gebäude vor den Folgen terroristischer Anschläge schützt, können als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei der Mietsache nicht um ein besonders gefährdetes Objekt bzw. um ein in unmittelbarer Nähe zu gefährdeten Objekten befindliches Gebäude handelt. Dies ergeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 (AZ: 13 U 145/06).