Trier/Berlin. Während normale Kinderspielplätze in Wohngebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sind, müssen Freizeitanlagen in selber Lage die Freizeitlärm-Richtlinie einhalten. Das berichten die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins und verweisen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 07. Juli 2010 (AZ: 5 K 47/10.TR).