Anlieger können sich gegen erheblichen Freizeitlärm wehren

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Trier/Berlin. Während normale Kinderspielplätze in Wohngebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sind, müssen Freizeitanlagen in selber Lage die Freizeitlärm-Richtlinie einhalten. Das berichten die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins und verweisen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 07. Juli 2010 (AZ: 5 K 47/10.TR).

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