Berlin. Sind im Mietvertrag bestimmte Sicherungsmaßnahmen der Wohnanlage vereinbart, kann der Mieter keine darüber hinausgehenden Maßnahmen vom Vermieter verlangen. Mit dieser Begründung wies das Kammergericht Berlin am 7. Juli 2008 (AZ: 8 U 33/08) einen Mieter ab, der die Kosten für Sicherungsbeschläge an der Balkontür vom Vermieter ersetzt haben wollte.