München/Berlin. Vermieter können nicht ohne weiteres eine Videokamera im Hauseingang installieren. Eine solche Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Gerechtfertigt wäre dies nur zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden, entschied das Amtsgericht München am 16. Oktober 2009 (AZ: 423 C 34037/08) wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.