Karlsruhe/Berlin. Der Vermieter kann von einem ausziehenden Mieter keine Gebühr für die Ablesung des Zählers verlangen. Dies gilt auch, wenn der Mieter mitten in der Abrechnungsperiode umzieht, denn es handelt sich bei den Ablesekosten um Verwaltungskosten. Das ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007 (AZ. VIII ZR 19/07) hervor.