Berlin. Eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Mieter generell zum Streichen der Fenster verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, auch die Außenseite der Fenster zu streichen. Dies geht aus einem mieterfreundlichen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17. September 2007 (AZ: 8 U 77/07) hervor.