Karlsruhe/Berlin. Eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die vorgeschriebene dreimonatige Ankündigungsfrist nicht einhält. Dies gilt auch in dem Fall, wenn der Mieter mitteilt, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptiert. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 19. September 2007 (AZ. VIII ZR 06/07).