Karlsruhe/Berlin. Lässt ein Mieter in seiner Wohnung die Beseitigung eines Mangels nicht zu, kann er aufgrund dieses Mangels die Miete weder mindern noch zurückbehalten. Das machte das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 6. März 2009 deutlich (AZ: 9 S 206/08).