Berlin/Waldshut-Tiengen. Ist ein Mieter mit der Miete mindestens drei Monate im Vorzug, kann der Vermieter einzelne Grundversorgungsleistungen einstellen. Dies geht aus ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 6. Juli 2009 (Az: 7 C 131/09) hervor.