München/Berlin. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Eine Klage aus rein erzieherischen Gründen verstößt gegen das Schikaneverbot. Auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam.