Mannheim/Berlin. Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht zulässig. Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung wehren. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am 5. April 2011 (AZ: 5 S 194/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.