Düsseldorf/Berlin. Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Gefahr für seine Gesundheit muss ein Mieter zuvor ankündigen. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins hin und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 (AZ: 10 U 74/09).