Straßenlaterne vor Wohnhaus muss hingenommen werden

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Koblenz/Berlin. Der Eigentümer eines Grundstücks muss eine Straßenlaterne vor seinem Wohnhaus hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Juni 2010 (AZ: 1 A 10474/10.OVG), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

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