Essen/Berlin. Unabhängig von der Geltung der Klauseln zu Schönheitsreparaturen ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Es dürfen keine so kräftigen Farben verwendet werden, dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist, entschied das Landgericht Essen am 17. Februar 2011 (AZ: 10 S 344/10). Das teilen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.