Karlsruhe/Berlin. Nach Beendigung eines Mietverhältnisses kann der Vermieter auf die Kaution zugreifen, wenn er eine Abrechnung vorlegt, aus der sich seine Ansprüche ergeben. Er ist nicht verpflichtet, streitige Ansprüche erst in einem Rechtsstreit zu klären, so das Oberlandesgericht Karlsruhe am 18. August 2008 (AZ: 8 W 34/08). Eine Kaution hat nicht nur eine Sicherungs- sondern auch eine Verwertungsfunktion.