Vermieter können Streupflicht delegieren

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Karlsruhe/Berlin. Vermieter sind verpflichtet, bei Glätte für einen sicheren Zugang zum Haus zu sorgen. Sie können ihre Streupflicht aber auf andere übertragen. Diese Vereinbarung ist auch dann gültig, wenn die Übertragung nicht der Stadt mitgeteilt worden ist, wie es in einigen Regionen Pflicht ist. Stürzt ein Mieter, kann er von demjenigen, dem die Streupflicht übertragen worden ist, Schadensersatz verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (AZ: VI ZR 126/07).

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