Tettnang/Berlin. Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Mietwohnung ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauches der Mietsache, sofern Zu- und Abläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert sind. Eine anderslautende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Tettnang am 16. Februar 2010, wie die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt (AZ: 4 C 1304/09).