Wasserrohrbruch: Vermieter haftet nicht für Schäden an eingelagerten Kunstwerken

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Koblenz/Berlin. Nach Feststellung eines Wasserschadens darf der Vermieter zunächst alles Nötige veranlassen, um weitere Schäden zu vermeiden, ehe er den Mieter informiert. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter in den betroffenen Räumen Wertgegenstände eingelagert hat. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2010 (AZ: 2 U 779/09).

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