Lüneburg/Berlin. Kündigt ein Mieter die Wohnung per Übergabe-Einschreiben, so ist dies auch dann eine fristgerechte Kündigung, wenn der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 2008 (AZ: 6 S 96/08) hervor.