Siegburg/Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist umfassend geregelt; der Mieter soll sich in seiner Wohnung sicher fühlen und im Vertrauen auf ein langes Vertragsverhältnis seinen Lebensmittelpunkt einrichten können. Daher kann der Vermieter auch nicht grundlos kündigen, es findet stets eine Interessenabwägung statt. Ein Grund, der den Vermieter berechtigt die Kündigung des Mietvertrages zu erklären, ist der Eigenbedarf.
Wann ein solcher vorliegt, ist Gegenstand unzähliger Entscheidungen, denn in fast allen Fällen wird das Gericht eine Einzelfallentscheidung treffen müssen. Es sind die Interessen des Mieters am Verbleib in der Wohnung mit den Interessen des Vermieters über sein Eigentum frei zu verfügen, abzuwägen. Der Richter muss also alle Umstände zur Kenntnis nehmen, um dann möglichst begründet der einen oder anderen Seite den Vorzug zu geben.