Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Fahrlehrer haftet bei unzureichender Vorbereitung

Berlin. Fahrlehrer haften für Schäden, die ein Fahrschüler anlässlich der ersten praktischen Fahrstunde erleidet, wenn sie diese nicht ausreichend dafür vorbereiten. Dies entschied das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 24. April 2002 (AZ 9 O 3071/01).

Weiterlesen...

Werbung per Post weiterhin zulässig – Datenschutz muss aber beachtet werden

Stuttgart/Berlin (DAV). Werbeschreiben an Personen im Wege des Lettershop-Verfahrens müssen hingenommen werden. Die Firmen haben ein berechtigtes Interesse, Verbraucher:innen mit direkt an sie gerichteter Werbung zu kontaktieren. Dies entschied das Landgericht Stuttgart am 25. Februar 2022 (AZ: 17 O 807/21), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Damit wurde die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von postalischen Werbeschreiben bekräftigt.

In der digitalen Ära ist die Frage der Direktansprache und der Verarbeitung personenbezogener Daten ein häufig diskutiertes Thema zwischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Das sogenannte Lettershop-Verfahren sieht vor, dass Werbetreibende den Inhalt ihrer geplanten Werbeschreiben bereitstellen, während die Adressierung und der Versand unmittelbar durch den Werbedienstleister oder einen beauftragten Subunternehmer erfolgen, ohne dass die genaue Adresse an den Werbetreibenden weitergegeben wird.

Das Landgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von postalischer Direktwerbung im Kontext des Lettershop-Verfahrens bestätigt. Laut dem Gericht stellt die Direktwerbung ein „berechtigtes Interesse“ gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Das Gericht argumentierte, dass Werbetreibende ein wirtschaftliches Interesse an der Übermittlung von Geschäftsinformationen haben, welches von der DSGVO anerkannt wird.

Die postalische Direktwerbung wurde als ein unverzichtbares Instrument betrachtet, um (Neu-)Kunden effektiv anzusprechen, insbesondere wenn kein anderes Mittel diesen Zweck gleichermaßen erfüllt. Eine sorgfältige Abwägung der Interessen wurde durchgeführt, bei der die Interessen des Werbetreibenden als nicht überwiegend gegenüber denen des Betroffenen eingestuft wurden. Daher wurde das Lettershop-Verfahren, bei dem der Werbetreibende nicht direkt auf die genaue Adresse des Empfängers zugreift, als datenschutzkonform betrachtet. Das Urteil liefert eine wichtige Klarstellung für Werbetreibende bezüglich der Nutzung personenbezogener Daten in der postalischen Werbung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).