Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Auch auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung

Kenzingen/Berlin. Gerade beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbucht muss ein Autofahrer besonders aufmerksam und stets bremsbereit sein. Kommt es zu einem Unfall, trifft ihn sonst unter Umständen die Hauptschuld. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Kenzingen im Breisgau vom 29. Januar 2008 (AZ: 1 C 169/07).

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Sorgerechtsentscheidung: Beschwerde der minderjährigen Mutter

Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Auch ein minderjähriger Elternteil kann Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung einlegen, die das Sorgerecht betrifft. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Februar 2023 (AZ: 4 UF 162/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Familiengericht hatte dem Vater des rund einjährigen Kinds das alleinige Sorgerecht übertragen. Die minderjährige Mutter habe bislang keine ausreichende Bindung zu dem Kind aufbauen können und seine Betreuung und Versorgung weitgehend ihren Großeltern überlassen. Sie selbst sei psychisch instabil. Der Vater sei besser als die Mutter geeignet, die Bindung des Kindes an eine Hauptbezugsperson sicherzustellen, es zu versorgen und seine Entwicklung zu fördern. Ein gemeinsames Sorgerecht komme auch in Teilbereichen wegen der Spannungen zwischen den Eltern nicht in Frage.

Die Mutter legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein mit dem Ziel, dass der Vater und sie das Sorgerecht gemeinsamen ausüben würden. 

Der Vater argumentierte unter anderem, die Beschwerde der Mutter sei unzulässig. Sie sei noch minderjährig und die Beschwerde sei nicht von den gesetzlichen Vertretern der Mutter eingelegt worden sei. 

Das sah das Gericht anders. Ein Kind, für das die elterliche Sorge bestehe und das das 14. Lebensjahr vollendet habe, dürfe „in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben“. 

Das Gericht übertrug das Sorgerecht auf beide Eltern. Die Mutter habe dem Vater eine weitreichende Vollmacht erteilt und habe inzwischen mehrfach ihr Einverständnis mit dem Aufenthalt der gemeinsamen Tochter beim Vater erklärt. Es bestünden daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Mutter künftig ihre Mitwirkung verweigern würde, sollte diese erforderlich sein.

Information: www.dav-familienrecht.de