Düsseldorf/Berlin (DAV). Die Ausbildungswilligkeit eines Kinds kann auch mit schriftlicher Erklärung im Nachhinein nachgewiesen werden. Dann haben die Betroffenen auch Anspruch auf Kindergeld. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. April 2019 (AZ: 7 K 1093/18 Kg).