Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Straßenverkehr: Paketscanner sind wie Handys zu werten
Hamm/Berlin (DAV). Benutzt ein Fahrer eines Paketdienstes während der Fahrt den Paketscanner, muss er wie bei einer Handynutzung mit einem Bußgeld rechnen. Ein Paketscanner ist ein elektronisches Gerät im Sinne des Verkehrsrechts. Die Geldbuße von 120 Euro bei Benutzung eines solchen Scanners ist gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht Hamm am 3. November 2020 (AZ: 4 RBs 345/20).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Fahrer eines Paketdienstes einen Paketscanner während der Fahrt bedient. Er wurde dabei erwischt, wie er das den Scanner in einer Hand hielt und mit der anderen Hand tippte. Ein solcher Scanner dient dem Fahrer dazu, ihm die Aufträge zu zeigen. Dabei zeigt das Gerät die Lieferadresse an. Sobald ein Auftrag erledigt ist, bestätigt der Fahrer dies auf dem Scanner und die Spedition erhält eine Mitteilung. Der Scanner ähnelt dem Aussehen nach einem Mobiltelefon, verfügt über ein Display und eine Tastatur. Er wird per Batterie oder mit Akku betrieben. Das Amtsgericht verurteilte den Paketzusteller zu einer Geldbuße von 120 Euro. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.
Ein Paketscanner sei eben ein elektronisches Gerät, so die Richter in Hamm. Verboten sei die Nutzung jeglicher elektronischen Geräte, welche der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Der Scanner sei genau so ein elektronisches Gerät. Er zeige dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diene damit der Information und Organisation. Der Fahrer hielt den Scanner in der Hand, tippte auf die Tastatur, so dass er das Gerät aufgenommen und bedient habe. Der Gesetzgeber habe aber der gefährlichen Ablenkung der Fahrer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte durch das Verbot entgegenwirken wollen. Die Vorschrift beschränke sich nicht allein auf Mobiltelefone.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Mitarbeiter des Jugendamts müssen handeln
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Hamm/Berlin (DAV). Weiß ein Jugendamtsmitarbeiter aufgrund von Untätigkeit nicht, dass ein von ihm betreutes Kind in Lebensgefahr ist, kann dies strafrechtliche Folgen haben. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 2020 (Az. III-5 RVs 83/20).
Die Mitarbeiterin des allgemeinen Sozialdienstes hatte die alleinerziehende Frau und ihre neun Kinder bereits seit über mehrere Jahre betreut, als die Mutter ihre neun Monate alte Tochter in einer Notfallpraxis vorstellte. Das Baby wog nur noch 4,6 Kilogramm. Es wurde sofort intensivmedizinisch behandelt und konnte gerettet werden. Am nächsten Tag war die Mutter dann auch mit dem 25 Monate alten Bruder des Mädchens im Krankenhaus. Er war dem Hungertod nah und ebenfalls lebensbedrohlich dehydriert. Der Junge starb am selben Tag.
Das Gericht verurteilte die Jugendamtsmitarbeiterin wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 3.500 Euro. Sie hatte dafür einzustehen, dass der Junge nicht stirbt. Diese gesetzliche Verpflichtung habe sie fahrlässig verletzt und keine Maßnahmen ergriffen, um den Hungertod des Jungen zu verhindern.
Die Unterernährung des Mädchens sei für die Jugendamtsmitarbeiterin nicht zu erkennen gewesen. Doch hätte sie erkennen können, wie es um den Jungen bestellt gewesen sei. Sein Zustand – die Unterversorgung und die daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten –, sei schon Monate vor seinem Tod deutlich sichtbar gewesen.
Ein anderes Jugendamt habe die Kollegin außerdem entsprechend informiert. Doch sie habe über Monate keine Gefährdungseinschätzung vorgenommen. Das wäre ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen zu handeln. Sie hätte sich einen persönlichen Eindruck verschaffen und unter Umständen das Familiengericht einschalten müssen.
Information: www.dav-familienrecht.de



