Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Vater ist zu Umgang mit Kind verpflichtet

Frankfurt/Berlin (DAV). Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern, sie sind auch verfassungsrechtlich und gesetzlich dazu verpflichtet. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 11. November 2020 (AZ: 3 UF 156/20) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die drei Jungen leben nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Sie vermissen ihren Vater sehr, zu dem sie nur gelegentlich Kontakt haben. Der Vater, Mitarbeiter einer führenden deutschen Bank, sagte, dass ihm weitere Kontakte aufgrund seiner immensen Arbeitsbelastung zurzeit nicht möglich seien. Teilweise arbeite er bis zu 120 Stunden die Woche. Außerdem sei er gerade wieder Vater geworden. Er schlafe lediglich drei bis vier Stunden in der Nacht und sei auch bereits in Therapie.

Da die drei Söhne sehr unter der Abwesenheit des Vaters litten, leitete die Mutter ein Umgangsverfahren ein. Sie wollte erreichen, dass ihre Kinder wieder regelmäßig Umgang mit dem Vater haben würden.

Schon das Amtsgericht verpflichtete den Vater zu regelmäßigem Umgang mit seinen Kindern, wogegen der Vater Beschwerde einlegte. Er wies darauf hin, sein Therapeut habe ihn gewarnt, dass er unter dem enormen Druck zusammenbrechen könne, wenn er seine psychischen und physischen Belastungen nicht minimiere. Hinter seinem Wunsch stünden daher sowohl zeitliche als auch gesundheitliche Überlegungen.

Das Oberlandesgericht nahm den Vater ebenso in die Pflicht wie das Amtsgericht. Pflege und Erziehung ihres Kinds seien für Eltern eine herausragende Pflicht, festgeschrieben im Grundgesetz. „Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss ... das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kinds“, betonten die Richter. Verweigere ein Elternteil den Umgang, sei dies sowohl entscheidender Entzug elterlicher Verantwortung als auch eine Vernachlässigung seiner Erziehungspflicht. Eher sollte den Vater die Situation zu „Umdisponierung seiner Prioritäten veranlassen“, als dass er seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht nicht nachkomme.

Information: www.dav-familienrecht.de